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StatutenZur Chronologie |
Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen „Grimselverein“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sitz des Vereins ist Meiringen Art. 2 Zweck Die Ziele des Grimselvereins sind rein ideeller Natur. Er bekämpft Projekte zur Wasserkraftnutzung im Haslital, wie zum Beispiel Grimsel West oder ähnliche, die ökologisch schädlich und umweltgefährdend oder aus landschaftsschützerischen Gründen abzulehnen sind. Er wirkt auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Energienutzung im Haslital hin. Er setzt sich insbesondere dafür ein, dass: - die im BLN-Objekt „Berner Hochalpen“ liegenden Gebiete Grimsel, Bächli und Gauli sowie Gelmer, Trift und Stein/Susten mitsamt ihren Gletschern, Vorfeldern und Gewässern umfassend und verbindlich geschützt und für kommende Generationen erhalten werden - die bereits belasteten Landschaften und Gewässer im Hasli ökologisch und landschaftlich aufgewertet werden - die Bedürfnisse der Lokalbevölkerung nach einer intakten und gesunden Umwelt und Lebensgrundlage, nach Ruhe und Erholung sowie nach Sicherheit gewahrt werden (Schutz vor schädlichen Auswirkungen, vor Erhöhung des Gefahrenpotentials, vor Gefährdung von physischer und psychischer Gesundheit) - die vorhandenen Energieproduktionsanlagen umweltschonend betrieben werden (ökologisch ausreichende Restwassermengen, ausgeglichenes Ablussregime, schonender Spül- und Entleerungsbetrieb) - die Region Einfluss behält auf Entscheide über die Nutzung einheimischer Wasserkraft - neue erneuerbare Energien und dezentrale Produktions-/Versorgungseinheiten gefördert werden sowie energiepolitisch unsinnige und wirtschaftlich fragwürdige Projekte verhindert werden Art. 3 Organe Organe des „Grimselvereins“ sind die Generalversammlung und der Vorstand. Art. 4 Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des „Grimselvereins“. Sie bestimmt die Politik des Vereins, Statutenänderungen und die Höhe des Mitgliederbeitrages und genehmigt die Rechnung, wählt den Vorstand und bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Art. 5 Die GV wird einmal jährlich abgehalten. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss der GV, des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Art. 6 Die GV und die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Für Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins ist ein Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Statutenänderung müssen spätestens zehn Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Art. 7 Vorstand Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, beruft die GV ein und kontrolliert die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Art. 8 Mitgliedschaft Mitglied des Grimselvereins können alle werden, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären und den jährlichen Mitgliederbeitrag einbezahlen. Art. 9 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Grimselvereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Art. 10 Auflösung Allfälliges Vereinsvermögen im Zeitpunkt der Vereinsauflösung ist Umweltschutzorganisationen zu übergeben. Genehmigt an der Generalversammlung vom 19. November 2000 die Präsidentin: sig. von Steiger die Sekretärin: sig. Schläppi |